Corona-Bürgertestungen in Brandenburg
Die Bundesregierung wird auch über den 30. Juni 2022 hinaus ohne Unterbrechung Bürgertests zur Verfügung stellen, aber die Bedingungen verändern. Konkret werden die kostenlosen Bürgertests künftig nur noch konzentriert zum Schutz vulnerabler Gruppen angeboten, wie zum Beispiel für den Besuch von Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern sowie für Kleinkinder. Bürgertests für andere Zwecke wie den Besuch von Großveranstaltungen werden mit einem Selbstanteil von 3 Euro belegt.
Grundlage für das Angebot ist die geänderte Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.
Die Corona-Schnelltests werden zum Beispiel in Testzentren und vielen Apotheken sowie einzelnen Drogeriemärkten und Einkaufszentren angeboten.
Die Bundesregierung wird auch über den 30. Juni 2022 hinaus ohne Unterbrechung Bürgertests zur Verfügung stellen, aber die Bedingungen verändern. Konkret werden die kostenlosen Bürgertests künftig nur noch konzentriert zum Schutz vulnerabler Gruppen angeboten, wie zum Beispiel für den Besuch von Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern sowie für Kleinkinder. Bürgertests für andere Zwecke wie den Besuch von Großveranstaltungen werden mit einem Selbstanteil von 3 Euro belegt.
Grundlage für das Angebot ist die geänderte Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.
Die Corona-Schnelltests werden zum Beispiel in Testzentren und vielen Apotheken sowie einzelnen Drogeriemärkten und Einkaufszentren angeboten.
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Informationen zu Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2
Das Testen auf eine akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hilft, Übertragungsketten zu durchbrechen und das Coronavirus einzudämmen. Als Tests stehen PCR-Tests, Antigen-Tests und Antigen-Selbsttests zur Verfügung.
Nationale Teststrategie: Wann auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der nationalen Pandemiebekämpfung getestet werden soll, legt die Nationale Teststrategie fest. Dort finden sich auch Empfehlungen, welcher Test im Rahmen dieser Teststrategie verwendet werden sollte. Zudem sind Tests in Eigeninitiative möglich.
Grundsätzlich werden getestet: Personen mit Symptomen, Personen ohne Symptome (Bürgertestung mittels PoC-Antigen-Schnelltest 1x wöchentlich), Kontaktpersonen von einer mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person sowie bei Ausbruchsgeschehen vom Corona-Virus SARS-CoV-2 in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen.
Das Testen auf eine akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hilft, Übertragungsketten zu durchbrechen und das Coronavirus einzudämmen. Als Tests stehen PCR-Tests, Antigen-Tests und Antigen-Selbsttests zur Verfügung.
Nationale Teststrategie: Wann auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der nationalen Pandemiebekämpfung getestet werden soll, legt die Nationale Teststrategie fest. Dort finden sich auch Empfehlungen, welcher Test im Rahmen dieser Teststrategie verwendet werden sollte. Zudem sind Tests in Eigeninitiative möglich.
Grundsätzlich werden getestet: Personen mit Symptomen, Personen ohne Symptome (Bürgertestung mittels PoC-Antigen-Schnelltest 1x wöchentlich), Kontaktpersonen von einer mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person sowie bei Ausbruchsgeschehen vom Corona-Virus SARS-CoV-2 in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen.
Übersicht über die Test-Möglichkeiten
PCR-Test: Der PCR-Test gilt als das zuverlässigste Verfahren, um einen Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 abzuklären. Dei Probeentnahme erfolgt durch medizinisches Personal - die Auswertung im Labor. Das Ergebnis liegt nach wenigen Stunden bis Tagen vor. PCR-Tests werden ebenfalls eingesetzt, um einen positiven Schnell- oder Selbsttest zu verifizieren (bestätigten).
PoC-Antigen-Schnelltest: Bei Antigen-Tests handelt es sich um Schnelltests. Sie werden durch geschultes Personal durchgeführt. Dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Abstrich (im hinteren Nasen- und Rachenbereich) gemacht. Die Auswertung erfolgt direkt vor Ort innerhalb von 15 bis 30 Minuten. Das Ergebnis ist jedoch nicht so verlässlich wie beim PCR-Test.
Antigen-Selbsttest: Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Selbsttests kann jede Person selber - auch zuhause - machen. Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Laien bestimmt. Entsprechend einfach ist die Probenentnahme und -auswertung. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich (in der vorderen Nase) oder mit Speichel erfolgen. Bitte lesen Sie vor der Anwendung die Gebrauchshinweise. Das Testergebnis liegt nach 15 bis 30 Minuten vor. Die Fehlerrate liegt aber höher als beim PCR-Test.
Wichtig: Schnell- und Selbsttests haben gegenüber dem PCR-Test eine höhere Fehlerrate. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden.
PCR-Test: Der PCR-Test gilt als das zuverlässigste Verfahren, um einen Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 abzuklären. Dei Probeentnahme erfolgt durch medizinisches Personal - die Auswertung im Labor. Das Ergebnis liegt nach wenigen Stunden bis Tagen vor. PCR-Tests werden ebenfalls eingesetzt, um einen positiven Schnell- oder Selbsttest zu verifizieren (bestätigten).
PoC-Antigen-Schnelltest: Bei Antigen-Tests handelt es sich um Schnelltests. Sie werden durch geschultes Personal durchgeführt. Dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Abstrich (im hinteren Nasen- und Rachenbereich) gemacht. Die Auswertung erfolgt direkt vor Ort innerhalb von 15 bis 30 Minuten. Das Ergebnis ist jedoch nicht so verlässlich wie beim PCR-Test.
Antigen-Selbsttest: Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Selbsttests kann jede Person selber - auch zuhause - machen. Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Laien bestimmt. Entsprechend einfach ist die Probenentnahme und -auswertung. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich (in der vorderen Nase) oder mit Speichel erfolgen. Bitte lesen Sie vor der Anwendung die Gebrauchshinweise. Das Testergebnis liegt nach 15 bis 30 Minuten vor. Die Fehlerrate liegt aber höher als beim PCR-Test.
Wichtig: Schnell- und Selbsttests haben gegenüber dem PCR-Test eine höhere Fehlerrate. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
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Wer hat weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest?
Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
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Welche Nachweise müssen für einen kostenlosen Bürgertest erbracht werden?
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.
Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Insoweit kann das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden.
Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.
Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.
Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Insoweit kann das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden.
Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.
Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.
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Wann muss künftig eine Eigenbeteiligung von 3 Euro pro Test bezahlt werden?
Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Das gilt bei:
- Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
- Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
- Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).
Die Gebühr in Höhe von 3 Euro muss ab dem 30. Juni 2022 entrichtet werden, wenn man sich vor dem Besuch einer Veranstaltung in einem Innenraum, vor dem Besuch einer vulnerablen Person oder bei Warnung durch die Corona-Warn-App testen lassen will.
Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Das gilt bei:
- Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
- Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
- Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).
Die Gebühr in Höhe von 3 Euro muss ab dem 30. Juni 2022 entrichtet werden, wenn man sich vor dem Besuch einer Veranstaltung in einem Innenraum, vor dem Besuch einer vulnerablen Person oder bei Warnung durch die Corona-Warn-App testen lassen will.