Quarantäne, Isolation und Kontaktnachverfolgung
Positiver Corona-Fall - was nun? Hier finden Sie Informationen zu Quarantäne-Anordnungen und Kontaktnachverfolgungen.
Aktueller Hinweis:
Angesichts hoher Corona-Infektionszahlen kommen auch in Brandenburg die Gesundheitsämter an ihre Grenzen. Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Geduld. Bei Anfragen ist eine sofortige Reaktion durch das zuständige kommunale Gesundheitsamt aktuell nicht immer möglich. Bitte rechnen Sie mit einer längeren Reaktionszeit und halten Sie bitte in dieser Zeit die Vorschriften entsprechend der geltenden Verordnungen und Allgemeinverfügungen sowie die Hinweise des Robert Koch-Institutes (RKI) ein.
Positiver Corona-Fall - was nun? Hier finden Sie Informationen zu Quarantäne-Anordnungen und Kontaktnachverfolgungen.
Aktueller Hinweis:
Angesichts hoher Corona-Infektionszahlen kommen auch in Brandenburg die Gesundheitsämter an ihre Grenzen. Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Geduld. Bei Anfragen ist eine sofortige Reaktion durch das zuständige kommunale Gesundheitsamt aktuell nicht immer möglich. Bitte rechnen Sie mit einer längeren Reaktionszeit und halten Sie bitte in dieser Zeit die Vorschriften entsprechend der geltenden Verordnungen und Allgemeinverfügungen sowie die Hinweise des Robert Koch-Institutes (RKI) ein.
Aktuell: Neue Regelungen zu Isolation und Quarantäne ab 6. Mai 2022
Brandenburg verkürzt verpflichtende Isolation für Corona-Infizierte auf fünf Tage bei Symptomfreiheit - Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen
Entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) verkürzt Brandenburg die Isolation nach einem positiven Corona-Test auf fünf Tage. Ein abschließendes Freitesten ist für die allgemeine Bevölkerung nicht mehr notwendig – Voraussetzung dafür ist aber eine 48-stündige Symptomfreiheit. Eine Selbsttestung mit Antigen-Schnelltests beginnend nach Tag 5 wird empfohlen. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – längstens jedoch auf zehn Tage. Die Isolation endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Außerdem entfällt die Quarantäne für Kontaktpersonen vollständig. Ihnen wird aber ebenfalls empfohlen, sich selbst zu testen. Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen die neuen Regeln mittels eigener Allgemeinverfügungen bis zum 6. Mai 2022 in Kraft setzen.
Brandenburg verkürzt verpflichtende Isolation für Corona-Infizierte auf fünf Tage bei Symptomfreiheit - Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen
Entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) verkürzt Brandenburg die Isolation nach einem positiven Corona-Test auf fünf Tage. Ein abschließendes Freitesten ist für die allgemeine Bevölkerung nicht mehr notwendig – Voraussetzung dafür ist aber eine 48-stündige Symptomfreiheit. Eine Selbsttestung mit Antigen-Schnelltests beginnend nach Tag 5 wird empfohlen. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – längstens jedoch auf zehn Tage. Die Isolation endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Außerdem entfällt die Quarantäne für Kontaktpersonen vollständig. Ihnen wird aber ebenfalls empfohlen, sich selbst zu testen. Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen die neuen Regeln mittels eigener Allgemeinverfügungen bis zum 6. Mai 2022 in Kraft setzen.
Was tun bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, bei einem positiven Testergebnis oder als enge Kontaktperson?
Bei Verdacht auf eine Infektion (Verdachtspersonen)
Ihr Selbsttest (ohne Aufsicht) war positiv oder Sie haben Krankheitszeichen von COVID-19 oder haben sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung unterzogen?
- Sie müssen zu Hause bleiben (d.h. sich absondern). Sie dürfen Ihre Wohnung oder Unterkunft nur verlassen, wenn Sie zum Arzt gehen oder einen PCR-Test machen.
- Nach einem positiven Selbsttest müssen Sie sich testen lassen (PCR-Test).
- Halten Sie die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen ein, insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Infektionen.
- Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen Sie sich in jedem Fall absondern.
Wenn der PCR-Test negativ ist, endet die Absonderung sofort. Wenn der PCR-Test positiv ist, müssen Sie weiterhin in Absonderung bleiben (siehe: positives Testergebnis).
Bei einem positiven Testergebnis (positiv getestete Personen)
Ihr Antigenschnelltest (zum Beispiel in einer zertifizierten Teststelle) oder PCR-Test war positiv?
- Sie müssen für mindestens fünf Tage zu Hause bleiben (d. h. sich absondern).
- Sie dürfen nur raus, wenn Sie zum Arzt oder zur Testung gehen müssen.
- Wenn Sie mit anderen Menschen zusammenleben und in den letzten zwei Tagen auch engen Kontakt hatten, müssen Sie ihnen sofort sagen, dass Sie positiv sind und diese vorsichtig sein sollen (siehe: Kontaktperson).
- Sagen Sie auch allen anderen Personen Bescheid, mit denen Sie zwei Tage vor dem Test oder Ihren Symptomen Kontakt hatten (siehe: Kontaktperson).
- Vermeiden Sie die Nähe zu den Menschen in Ihrer Wohnung, damit Sie diese nicht anstecken.
- Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber oder ggf. der Schule bzw. Kindertageseinrichtung Bescheid.
- Als Nachweis Ihrer Infektion und der Absonderung dient das PCR-Testergebnis. Bitte den Testnachweis aufbewahren. Dieser ist notwendig für das Genesenenzertifikat.
- Wenn Sie für 48 Stunden keine Symptome haben, können Sie frühestens ab dem fünften Tag die Absonderung beenden. Sie brauchen keinen Test am Ende zu machen.
- Bitte seien Sie noch bis zum 10. Tag nach Beginn der Absonderung besonders vorsichtig: tragen Sie eine Maske, wenn Sie in der Nähe anderer Menschen sind, reduzieren Sie Ihre Kontakte und treffen Sie sich auch nicht mit älteren oder kranken Menschen. Eine Selbsttestung mit Antigen-Schnelltests beginnend nach Tag 5 wird empfohlen.
- Wenn Sie sich noch krank fühlen oder Symptome haben, müssen Sie sich weiterhin absondern (maximal bis zum 10. Tag). Wenn Sie 48 Stunden keine Symptome haben, endet Ihre Absonderung.
- Wer in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeitet, braucht einen negativen Test, um wieder arbeiten zu können. Das gilt nicht, wenn die Absonderungszeit mindestens 10 Tage gedauert hat
Bei engem Kontakt zu einer positiv getesteten Persoen (Kontaktpersonen, Hausstandsangehörige)
- Sie müssen nicht zu Hause bleiben (sich also nicht absondern).
- Alle Kontaktpersonen sollen für 10 Tage nach dem positiven Test vom Hausstandsangehörigen oder letzten Kontakt besonders vorsichtig sein. Sie sollen auf typische Symptome achten, sich am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt testen sowie so wenig wie möglich Menschen treffen und dabei eine Maske tragen. Bitte treffen Sie sich auch nicht mit älteren oder kranken Menschen.
- Wer Symptome hat, sollte sich sofort testen lassen und gilt dann als Verdachtsperson (siehe: Verdachtsperson).
Bei Verdacht auf eine Infektion (Verdachtspersonen)
Ihr Selbsttest (ohne Aufsicht) war positiv oder Sie haben Krankheitszeichen von COVID-19 oder haben sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung unterzogen?
- Sie müssen zu Hause bleiben (d.h. sich absondern). Sie dürfen Ihre Wohnung oder Unterkunft nur verlassen, wenn Sie zum Arzt gehen oder einen PCR-Test machen.
- Nach einem positiven Selbsttest müssen Sie sich testen lassen (PCR-Test).
- Halten Sie die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen ein, insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Infektionen.
- Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen Sie sich in jedem Fall absondern.
Wenn der PCR-Test negativ ist, endet die Absonderung sofort. Wenn der PCR-Test positiv ist, müssen Sie weiterhin in Absonderung bleiben (siehe: positives Testergebnis).
Bei einem positiven Testergebnis (positiv getestete Personen)
Ihr Antigenschnelltest (zum Beispiel in einer zertifizierten Teststelle) oder PCR-Test war positiv?
- Sie müssen für mindestens fünf Tage zu Hause bleiben (d. h. sich absondern).
- Sie dürfen nur raus, wenn Sie zum Arzt oder zur Testung gehen müssen.
- Wenn Sie mit anderen Menschen zusammenleben und in den letzten zwei Tagen auch engen Kontakt hatten, müssen Sie ihnen sofort sagen, dass Sie positiv sind und diese vorsichtig sein sollen (siehe: Kontaktperson).
- Sagen Sie auch allen anderen Personen Bescheid, mit denen Sie zwei Tage vor dem Test oder Ihren Symptomen Kontakt hatten (siehe: Kontaktperson).
- Vermeiden Sie die Nähe zu den Menschen in Ihrer Wohnung, damit Sie diese nicht anstecken.
- Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber oder ggf. der Schule bzw. Kindertageseinrichtung Bescheid.
- Als Nachweis Ihrer Infektion und der Absonderung dient das PCR-Testergebnis. Bitte den Testnachweis aufbewahren. Dieser ist notwendig für das Genesenenzertifikat.
- Wenn Sie für 48 Stunden keine Symptome haben, können Sie frühestens ab dem fünften Tag die Absonderung beenden. Sie brauchen keinen Test am Ende zu machen.
- Bitte seien Sie noch bis zum 10. Tag nach Beginn der Absonderung besonders vorsichtig: tragen Sie eine Maske, wenn Sie in der Nähe anderer Menschen sind, reduzieren Sie Ihre Kontakte und treffen Sie sich auch nicht mit älteren oder kranken Menschen. Eine Selbsttestung mit Antigen-Schnelltests beginnend nach Tag 5 wird empfohlen.
- Wenn Sie sich noch krank fühlen oder Symptome haben, müssen Sie sich weiterhin absondern (maximal bis zum 10. Tag). Wenn Sie 48 Stunden keine Symptome haben, endet Ihre Absonderung.
- Wer in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeitet, braucht einen negativen Test, um wieder arbeiten zu können. Das gilt nicht, wenn die Absonderungszeit mindestens 10 Tage gedauert hat
Bei engem Kontakt zu einer positiv getesteten Persoen (Kontaktpersonen, Hausstandsangehörige)
- Sie müssen nicht zu Hause bleiben (sich also nicht absondern).
- Alle Kontaktpersonen sollen für 10 Tage nach dem positiven Test vom Hausstandsangehörigen oder letzten Kontakt besonders vorsichtig sein. Sie sollen auf typische Symptome achten, sich am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt testen sowie so wenig wie möglich Menschen treffen und dabei eine Maske tragen. Bitte treffen Sie sich auch nicht mit älteren oder kranken Menschen.
- Wer Symptome hat, sollte sich sofort testen lassen und gilt dann als Verdachtsperson (siehe: Verdachtsperson).
Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte
Die Anordnung einer Quarantäne ist in Deutschland im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt und wird durch die zuständige Behörde, in Brandenburg durch das örtliche Gesundheitsamt, vorgenommen.
Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung einer Quarantäne erfolgen im individuellen Fall durch das Gesundheitsamt. Um die Umsetzung zu vereinfachen, kann ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt auch eine Allgemeinverfügung mit grundsätzlichen Vorgaben zur Quarantäneanordnung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen erlassen.
Folgende Landkreise und kreisfreie Städte im Land Brandenburg haben solche Allgemeinverfügungen erlassen:
Die Anordnung einer Quarantäne ist in Deutschland im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt und wird durch die zuständige Behörde, in Brandenburg durch das örtliche Gesundheitsamt, vorgenommen.
Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung einer Quarantäne erfolgen im individuellen Fall durch das Gesundheitsamt. Um die Umsetzung zu vereinfachen, kann ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt auch eine Allgemeinverfügung mit grundsätzlichen Vorgaben zur Quarantäneanordnung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen erlassen.
Folgende Landkreise und kreisfreie Städte im Land Brandenburg haben solche Allgemeinverfügungen erlassen:
Barnim
Brandenburg an der Havel
Cottbus
Dahme-Spreewald
Elbe-Elster
Frankfurt (Oder)
Havelland
Märkisch-Oderland
Oberhavel
Oberspreewald-Lausitz
Oder-Spree
Ostprignitz-Ruppin
Potsdam
Potsdam-Mittelmark
Prignitz
Spree-Neiße
Teltow-Fläming
Uckermark
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Quarantäne- und Isolationsregelungen
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Was versteht man unter Absonderung, Quarantäne und Isolation?
„Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation. Absonderung in der Häuslichkeit (sogenannte häusliche Quarantäne bzw. Isolation) bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten.
Isolierung und Quarantäne sind Maßnahmen, bei denen durch die Einschränkung von Kontakten zu anderen Personen die Verbreitung eines Krankheitserregers, wie zum Beispiel des Coronavirus SARS-CoV-2, verhindert werden soll.
Die Isolierung ist eine behördlich angeordnete Maßnahme bei Erkrankten mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion. Isolierung (oder auch Isolation) bedeutet eine räumliche Trennung von Erkrankten zu Gesunden. Dadurch soll die Ansteckung von Gesunden vermieden werden. Die Isolierung kann zu Hause erfolgen oder bei schwerem Krankheitsverlauf im Krankenhaus. Die Entlassung aus der Isolierung erfolgt nach festgelegten Kriterien. In der Regel ist dies der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Person nicht mehr ansteckend ist.
Die Quarantäne ist eine zeitlich begrenzte Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder von Personen, die möglicherweise das Virus verbreiten können. Dabei handelt es sich meist um Kontaktpersonen von Erkrankten sowie um Reiserückkehrerinnen und -rückkehrer aus Hochrisikogebieten oder Virusvariantengebieten. Die Quarantäne kann sowohl behördlich angeordnet sein als auch freiwillig erfolgen.
„Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation. Absonderung in der Häuslichkeit (sogenannte häusliche Quarantäne bzw. Isolation) bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten.
Isolierung und Quarantäne sind Maßnahmen, bei denen durch die Einschränkung von Kontakten zu anderen Personen die Verbreitung eines Krankheitserregers, wie zum Beispiel des Coronavirus SARS-CoV-2, verhindert werden soll.
Die Isolierung ist eine behördlich angeordnete Maßnahme bei Erkrankten mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion. Isolierung (oder auch Isolation) bedeutet eine räumliche Trennung von Erkrankten zu Gesunden. Dadurch soll die Ansteckung von Gesunden vermieden werden. Die Isolierung kann zu Hause erfolgen oder bei schwerem Krankheitsverlauf im Krankenhaus. Die Entlassung aus der Isolierung erfolgt nach festgelegten Kriterien. In der Regel ist dies der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Person nicht mehr ansteckend ist.
Die Quarantäne ist eine zeitlich begrenzte Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder von Personen, die möglicherweise das Virus verbreiten können. Dabei handelt es sich meist um Kontaktpersonen von Erkrankten sowie um Reiserückkehrerinnen und -rückkehrer aus Hochrisikogebieten oder Virusvariantengebieten. Die Quarantäne kann sowohl behördlich angeordnet sein als auch freiwillig erfolgen.
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Was ist die Rechtsgrundlage für eine Absonderung?
Grundlage für die Anordnung einer Absonderung (Isolation oder Quarantäne) ist in Deutschland der fünfte Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes („Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“). Dort heißt es im Paragraf 30 („Absonderung“), dass „die zuständige Behörde“ eine Absonderung anzuordnen hat.
Wer diese zuständige Behörde ist, regelt im Land Brandenburg die Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung. Danach sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Anordnung der Absonderung von Personen zuständig. Konkret nimmt diese Aufgabe das jeweilige Gesundheitsamt wahr.
Die Bundesregierung kann nach dem Infektionsschutzgesetz für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen ist oder die negativ getestet sind, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten Infektionsschutzmaßnahmen vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Gebrauch gemacht. In dieser Verordnung werden grundsätzliche Ausnahmen von Quarantäne und Isolation aufgrund von Impfung und Genesung definiert.
So heißt es in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung im Paragraf 6 („Ausnahmen von Absonderungspflichten“): Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. Das gilt aber nicht, wenn nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personenmöglich ist, oder die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung festgestellten Gebiet erfolgt.
Am 15. Januar 2022 trat die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in Kraft. Grundlage war der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz am 7. Januar 2022, der Vorgaben zu den neuen Regelungen zu Isolation und Quarantäne enthält. Dieser Beschluss hat zwar keinen rechtsverbindlichen Charakter, dient jedoch dazu, die im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen zu ergreifenden Maßnahmen bundesweit möglichst zu vereinheitlichen. Als fachliche Grundlage dienen hierfür die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, das einheitliche Vorgaben zu Quarantäne- und Isolierungsdauern (gültig für alle gegenwärtig in Deutschland zirkulierenden Virusvarianten) veröffentlicht hat: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Absonderung.html
Wichtig: Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung einer Absonderung erfolgen grundsätzlich im individuellen Fall durch das Gesundheitsamt. Das bedeutet: Die Gesundheitsämter können nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall von den allgemeinen Absonderungsempfehlungen abweichende Entscheidungen treffen.
Um die Umsetzung zu vereinfachen – gerade vor dem Hintergrund der sehr hohen Fallzahlen, kann ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt auch eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der die Verpflichtung zur häuslichen Absonderung von Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, und von engen Kontaktpersonen geregelt wird. Die meisten Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg haben solch eine Allgemeinverfügung erlassen. Eine Übersicht zu den jeweiligen Allgemeinverfügungen finden Sie auf dieser Seite.
Grundlage für die Anordnung einer Absonderung (Isolation oder Quarantäne) ist in Deutschland der fünfte Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes („Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“). Dort heißt es im Paragraf 30 („Absonderung“), dass „die zuständige Behörde“ eine Absonderung anzuordnen hat.
Wer diese zuständige Behörde ist, regelt im Land Brandenburg die Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung. Danach sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Anordnung der Absonderung von Personen zuständig. Konkret nimmt diese Aufgabe das jeweilige Gesundheitsamt wahr.
Die Bundesregierung kann nach dem Infektionsschutzgesetz für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen ist oder die negativ getestet sind, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten Infektionsschutzmaßnahmen vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Gebrauch gemacht. In dieser Verordnung werden grundsätzliche Ausnahmen von Quarantäne und Isolation aufgrund von Impfung und Genesung definiert.
So heißt es in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung im Paragraf 6 („Ausnahmen von Absonderungspflichten“): Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. Das gilt aber nicht, wenn nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personenmöglich ist, oder die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung festgestellten Gebiet erfolgt.
Am 15. Januar 2022 trat die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in Kraft. Grundlage war der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz am 7. Januar 2022, der Vorgaben zu den neuen Regelungen zu Isolation und Quarantäne enthält. Dieser Beschluss hat zwar keinen rechtsverbindlichen Charakter, dient jedoch dazu, die im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen zu ergreifenden Maßnahmen bundesweit möglichst zu vereinheitlichen. Als fachliche Grundlage dienen hierfür die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, das einheitliche Vorgaben zu Quarantäne- und Isolierungsdauern (gültig für alle gegenwärtig in Deutschland zirkulierenden Virusvarianten) veröffentlicht hat: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Absonderung.html
Wichtig: Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung einer Absonderung erfolgen grundsätzlich im individuellen Fall durch das Gesundheitsamt. Das bedeutet: Die Gesundheitsämter können nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall von den allgemeinen Absonderungsempfehlungen abweichende Entscheidungen treffen.
Um die Umsetzung zu vereinfachen – gerade vor dem Hintergrund der sehr hohen Fallzahlen, kann ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt auch eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der die Verpflichtung zur häuslichen Absonderung von Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, und von engen Kontaktpersonen geregelt wird. Die meisten Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg haben solch eine Allgemeinverfügung erlassen. Eine Übersicht zu den jeweiligen Allgemeinverfügungen finden Sie auf dieser Seite.
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Wer muss in Quarantäne?
Positiv getestete Personen sind verpflichtet,
- sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Die Isolation gilt aufgrund der Allgemeinverfügung des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt als angeordnet.
- unverzüglich einen zertifizierten Antigentest oder PCR-Test durchführen zu lassen, wenn sie sich selbst mittels Antigen-Schnelltest positiv getestet haben (Selbsttest, der ohne fachkundige Aufsicht durchgeführt wurde) (Klarstellung: Bei einem positiven Antigenschnelltest, der in einer zertifizierten Teststelle erfolgt ist, ist kein PCR-Bestätigungstest zwingend notwendig).
- ihren Hausstandsangehörigen und ggf. vergleichbaren Kontaktpersonen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie ihre Kontakte zu vulnerablen Gruppen reduzieren, auf Symptome achten und sich möglichst am dritten oder vierten Tag nach dem Kontakt testen sollen.
Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach Vornahme der Testung absondern. Dazu zählen Personen, die sich zum Beispiel mit einem Selbsttest positiv getestet haben. Verdachtspersonen sind auch alle Personen, die Symptome haben, die auf eine Corona-Infektion hindeuten, und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung angeordnet hat oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Verdachtspersonen in jedem Fall absondern. Wenn der PCR-Test negativ ist, endet die Absonderung sofort. Im Fall eines positiven zertifizierten Antigen- oder PCR-Testergebnisses gilt die Person als positiv getestete Person. Verdachtspersonen sind verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen über den Verdacht auf eine Corona-Infektion zu informieren und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen.
Für alle Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne vollständig. Bislang galt die Ausnahme nur für geimpfte und genesene Personen. Alle Kontaktpersonen – insbesondere Haushaltsangehörige – sind jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes einzuhalten. Dies bedeutet, so gut wie möglich Kontakte zu reduzieren, die AHA+L-Regeln zu beachten (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Masken tragen und regelmäßig lüften) und auf eigene Symptome zu achten. Engen Kontaktpersonen wird empfohlen, insbesondere Kontakte zu vulnerablen Personen wie Pflegebedürftige zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich mittels Antigen-Schnelltest zu testen oder testen zu lassen. Die Testung sollte möglichst am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden. Entwickeln Kontaktpersonen COVID-19-typische Symptome, müssen sie sich selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.
Um den Eintrag von Infektionen in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen zu vermeiden, gilt für positiv getestete Personen, die in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe arbeiten: Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit müssen sie 48 Stunden symptomfrei sein und einen frühestens am 5. Tag durchgeführten negativen Test (Fremdtestung; Schnell- oder PCR-Test) vorlegen. Wer für zehn Tage abgesondert war, braucht keinen Testnachweis; allerdings müssen 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen.
Positiv getestete Personen sind verpflichtet,
- sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Die Isolation gilt aufgrund der Allgemeinverfügung des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt als angeordnet.
- unverzüglich einen zertifizierten Antigentest oder PCR-Test durchführen zu lassen, wenn sie sich selbst mittels Antigen-Schnelltest positiv getestet haben (Selbsttest, der ohne fachkundige Aufsicht durchgeführt wurde) (Klarstellung: Bei einem positiven Antigenschnelltest, der in einer zertifizierten Teststelle erfolgt ist, ist kein PCR-Bestätigungstest zwingend notwendig).
- ihren Hausstandsangehörigen und ggf. vergleichbaren Kontaktpersonen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie ihre Kontakte zu vulnerablen Gruppen reduzieren, auf Symptome achten und sich möglichst am dritten oder vierten Tag nach dem Kontakt testen sollen.
Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach Vornahme der Testung absondern. Dazu zählen Personen, die sich zum Beispiel mit einem Selbsttest positiv getestet haben. Verdachtspersonen sind auch alle Personen, die Symptome haben, die auf eine Corona-Infektion hindeuten, und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung angeordnet hat oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Verdachtspersonen in jedem Fall absondern. Wenn der PCR-Test negativ ist, endet die Absonderung sofort. Im Fall eines positiven zertifizierten Antigen- oder PCR-Testergebnisses gilt die Person als positiv getestete Person. Verdachtspersonen sind verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen über den Verdacht auf eine Corona-Infektion zu informieren und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen.
Für alle Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne vollständig. Bislang galt die Ausnahme nur für geimpfte und genesene Personen. Alle Kontaktpersonen – insbesondere Haushaltsangehörige – sind jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes einzuhalten. Dies bedeutet, so gut wie möglich Kontakte zu reduzieren, die AHA+L-Regeln zu beachten (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Masken tragen und regelmäßig lüften) und auf eigene Symptome zu achten. Engen Kontaktpersonen wird empfohlen, insbesondere Kontakte zu vulnerablen Personen wie Pflegebedürftige zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich mittels Antigen-Schnelltest zu testen oder testen zu lassen. Die Testung sollte möglichst am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden. Entwickeln Kontaktpersonen COVID-19-typische Symptome, müssen sie sich selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.
Um den Eintrag von Infektionen in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen zu vermeiden, gilt für positiv getestete Personen, die in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe arbeiten: Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit müssen sie 48 Stunden symptomfrei sein und einen frühestens am 5. Tag durchgeführten negativen Test (Fremdtestung; Schnell- oder PCR-Test) vorlegen. Wer für zehn Tage abgesondert war, braucht keinen Testnachweis; allerdings müssen 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen.
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Wann kann ich eine häusliche Quarantäne wieder verlassen?
Entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) verkürzt Brandenburg die Isolation nach einem positiven Corona-Test auf fünf Tage. Ein abschließendes Freitesten ist für die allgemeine Bevölkerung nicht mehr notwendig – Voraussetzung dafür ist aber eine 48-stündige Symptomfreiheit. Eine Selbsttestung mit Antigen-Schnelltests beginnend nach Tag 5 wird empfohlen. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – längstens jedoch auf zehn Tage. Die Isolation endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen.
Das zuständige Gesundheitsamt kann je nach der Lage vor Ort in Einzelfällen auch eine längere Quarantänedauer anordnen.
Für Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne vollständig. Bislang galt das nur für geimpfte und genesene Personen.
Entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) verkürzt Brandenburg die Isolation nach einem positiven Corona-Test auf fünf Tage. Ein abschließendes Freitesten ist für die allgemeine Bevölkerung nicht mehr notwendig – Voraussetzung dafür ist aber eine 48-stündige Symptomfreiheit. Eine Selbsttestung mit Antigen-Schnelltests beginnend nach Tag 5 wird empfohlen. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – längstens jedoch auf zehn Tage. Die Isolation endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen.
Das zuständige Gesundheitsamt kann je nach der Lage vor Ort in Einzelfällen auch eine längere Quarantänedauer anordnen.
Für Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne vollständig. Bislang galt das nur für geimpfte und genesene Personen.
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Was darf ich nicht tun, wenn ich in Quarantäne bin?
Sie dürfen Ihre Wohnung ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen (auch nicht zum Einkaufen).
Sie dürfen keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören.
Sie dürfen keinen engen Kontakt zu Personen haben, mit denen Sie zusammenleben.
Es ist sehr wichtig, dass eine angeordnete Isolation bzw. Quarantäne genau eingehalten wird – auch wenn keine Beschwerden vorliegen sollten. Verstöße können mit einer Geld- oder, in schweren Fällen, auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
Sie dürfen Ihre Wohnung ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen (auch nicht zum Einkaufen).
Sie dürfen keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören.
Sie dürfen keinen engen Kontakt zu Personen haben, mit denen Sie zusammenleben.
Es ist sehr wichtig, dass eine angeordnete Isolation bzw. Quarantäne genau eingehalten wird – auch wenn keine Beschwerden vorliegen sollten. Verstöße können mit einer Geld- oder, in schweren Fällen, auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
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Wo finde ich während der häuslichen Quarantäne Unterstützung?
Bitten Sie Familienangehörige oder jemanden aus dem Freundes- und Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft, Sie mit Lebensmitteln, Medikamenten und anderen Waren des täglichen Bedarfs zu versorgen. Am besten werden die Einkäufe vor Ihrer Tür abgestellt.
Auch Speisen, die Sie bei einem Lieferservice bestellen, ebenso wie Pakete sollten vor Ihrer Wohnung abgestellt werden.
Falls Sie einen Hund haben, lassen Sie diesen von Familienangehörigen oder Bekannten ausführen.
Wenn Sie Probleme bei Ihrer Versorgung haben, sprechen Sie Ihr Gesundheitsamt darauf an. Unterstützung bieten beispielsweise auch ehrenamtlich Helfende in der Gemeinde.
Bitten Sie Familienangehörige oder jemanden aus dem Freundes- und Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft, Sie mit Lebensmitteln, Medikamenten und anderen Waren des täglichen Bedarfs zu versorgen. Am besten werden die Einkäufe vor Ihrer Tür abgestellt.
Auch Speisen, die Sie bei einem Lieferservice bestellen, ebenso wie Pakete sollten vor Ihrer Wohnung abgestellt werden.
Falls Sie einen Hund haben, lassen Sie diesen von Familienangehörigen oder Bekannten ausführen.
Wenn Sie Probleme bei Ihrer Versorgung haben, sprechen Sie Ihr Gesundheitsamt darauf an. Unterstützung bieten beispielsweise auch ehrenamtlich Helfende in der Gemeinde.