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Aktuelle Corona-Regeln im Land Brandenburg

Die coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind mit Wirkung vom 3. April 2022 in Brandenburg deutlich reduziert worden. Mit der von der Landesregierung beschlossenen SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung sind die meisten der zuletzt noch geltenden Beschränkungen gefallen. 2G-Plus-, 2G-Regelungen gibt es nicht mehr, die 3G-Regel greift nur noch in wenigen Fällen, auch die Maskenpflicht ist in den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens aufgehoben. Grundlage ist der neue § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes, nach dem die Länder nur noch wenige sogenannte Basisschutzmaßnahmen ohne Parlamentsbeschluss anordnen können. Dazu zählen die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie im öffentlichen Personennahverkehr und die Testpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie in Schulen und Kitas.

Ab dem 30. April entfällt im Land Brandenburg die Testpflicht an Schulen und Kitas. Das gilt sowohl für Schülerinnen und Schüler sowie Kita-Kinder als auch für die Beschäftigten an Schulen und Kitas. In den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens bleibt die Testpflicht hingegen bestehen. Die geänderte SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung tritt am 30. April in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 27. Mai 2022. In den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Die coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind mit Wirkung vom 3. April 2022 in Brandenburg deutlich reduziert worden. Mit der von der Landesregierung beschlossenen SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung sind die meisten der zuletzt noch geltenden Beschränkungen gefallen. 2G-Plus-, 2G-Regelungen gibt es nicht mehr, die 3G-Regel greift nur noch in wenigen Fällen, auch die Maskenpflicht ist in den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens aufgehoben. Grundlage ist der neue § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes, nach dem die Länder nur noch wenige sogenannte Basisschutzmaßnahmen ohne Parlamentsbeschluss anordnen können. Dazu zählen die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie im öffentlichen Personennahverkehr und die Testpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie in Schulen und Kitas.

Ab dem 30. April entfällt im Land Brandenburg die Testpflicht an Schulen und Kitas. Das gilt sowohl für Schülerinnen und Schüler sowie Kita-Kinder als auch für die Beschäftigten an Schulen und Kitas. In den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens bleibt die Testpflicht hingegen bestehen. Die geänderte SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung tritt am 30. April in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 27. Mai 2022. In den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Die wichtigsten Corona-Regeln

  • Allgemeine Hygieneregeln

    Angesichts der weiterhin hohen Infektionszahlen empfiehlt das Robert Koch-Instituts weiterhin die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, insbesondere der AHA+L-Formel, um sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen. AHA+L bedeutet:

    • Abstand halten – Achten Sie auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit, beim Einkaufen oder beim Spaziergang.
    • Hygiene beachten – Waschen Sie sich regelmäßig die Hände mit Seife und beachten Sie die Hygieneregeln beim Husten und Niesen.
    • Alltag mit Maske – Eine Maske ist sinnvoll, wenn Sie im öffentlichen Raum den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht sicher einhalten können. Es gilt zudem weiter bundesweit die Vorschrift für das Tragen von OP-Masken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Masken (bzw. KN95- oder N95-Masken) im Luft- und Personenfernverkehr. Auch im öffentlichen Nahverkehr, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt die Maskenpflicht weiterhin.
    • in Innenräumen: regelmäßiges Lüften, insbesondere, wenn sich mehrere Menschen gemeinsam darin aufhalten.

    Die Corona-Warn-App ist die digitale Ergänzung dieser Verhaltensregeln. Sie informiert Nutzerinnen und Nutzer, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Daher wird die AHA-Formel um ein weiteres A für Corona-Warn-App erweitert und es gilt die Empfehlung: AHA+L+A!

    Die Einhaltung der AHA+L+A-Formel schützt vor den sehr ansteckenden Coronaviren und sollte deswegen konsequent umgesetzt werden.

    Angesichts der weiterhin hohen Infektionszahlen empfiehlt das Robert Koch-Instituts weiterhin die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, insbesondere der AHA+L-Formel, um sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen. AHA+L bedeutet:

    • Abstand halten – Achten Sie auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit, beim Einkaufen oder beim Spaziergang.
    • Hygiene beachten – Waschen Sie sich regelmäßig die Hände mit Seife und beachten Sie die Hygieneregeln beim Husten und Niesen.
    • Alltag mit Maske – Eine Maske ist sinnvoll, wenn Sie im öffentlichen Raum den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht sicher einhalten können. Es gilt zudem weiter bundesweit die Vorschrift für das Tragen von OP-Masken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Masken (bzw. KN95- oder N95-Masken) im Luft- und Personenfernverkehr. Auch im öffentlichen Nahverkehr, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt die Maskenpflicht weiterhin.
    • in Innenräumen: regelmäßiges Lüften, insbesondere, wenn sich mehrere Menschen gemeinsam darin aufhalten.

    Die Corona-Warn-App ist die digitale Ergänzung dieser Verhaltensregeln. Sie informiert Nutzerinnen und Nutzer, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Daher wird die AHA-Formel um ein weiteres A für Corona-Warn-App erweitert und es gilt die Empfehlung: AHA+L+A!

    Die Einhaltung der AHA+L+A-Formel schützt vor den sehr ansteckenden Coronaviren und sollte deswegen konsequent umgesetzt werden.

  • Maskenpflicht

    Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske besteht nur noch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie im öffentlichen Personennahverkehr.

    Maskenpflicht im Gesundheits- und Sozialwesen:

    In geschlossenen Räumen folgender Einrichtungen

    • Arztpraxen,
    • Krankenhäuser,
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Tageskliniken,
    • Rettungsdienste
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, mit Ausnahme der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
    • Obdachlosenunterkünfte,
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

    müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen.

    Beschäftigte müssen in diesen Einrichtungen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Dies gilt ebenfalls für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten.

    Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen müssen bei körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen, soweit die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt. Zudem müssen sie auch in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen eine OP-Maske tragen (das gilt nicht für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen). Das bedeutet: Patientinnen und Patienten, die zum Beispiel eine Arztpraxis aufsuchen oder im Krankenhaus behandelt werden, müssen mindestens eine OP-Maske tragen.

    Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs:

    • Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen.
    • Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend.
    • Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

    Ausnahmen von der Maskenpflicht:

    • Kinder unter 6 Jahren,
    • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
    • Personen, denen die Verwendung einer FFP2-Maske, OP-Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
    • Personal, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer OP-Maske verringert wird.

    Wichtig: Diese Ausnahmen gelten nicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Tageskliniken sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

    Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske besteht nur noch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie im öffentlichen Personennahverkehr.

    Maskenpflicht im Gesundheits- und Sozialwesen:

    In geschlossenen Räumen folgender Einrichtungen

    • Arztpraxen,
    • Krankenhäuser,
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Tageskliniken,
    • Rettungsdienste
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, mit Ausnahme der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
    • Obdachlosenunterkünfte,
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

    müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen.

    Beschäftigte müssen in diesen Einrichtungen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Dies gilt ebenfalls für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten.

    Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen müssen bei körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen, soweit die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt. Zudem müssen sie auch in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen eine OP-Maske tragen (das gilt nicht für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen). Das bedeutet: Patientinnen und Patienten, die zum Beispiel eine Arztpraxis aufsuchen oder im Krankenhaus behandelt werden, müssen mindestens eine OP-Maske tragen.

    Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs:

    • Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen.
    • Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend.
    • Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

    Ausnahmen von der Maskenpflicht:

    • Kinder unter 6 Jahren,
    • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
    • Personen, denen die Verwendung einer FFP2-Maske, OP-Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
    • Personal, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer OP-Maske verringert wird.

    Wichtig: Diese Ausnahmen gelten nicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Tageskliniken sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

  • Testpflicht

    Beschäftigte folgender Einrichtungen müssen sich an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterziehen und das Ergebnis der Leitung der Einrichtung auf deren Verlangen vorlegen:

    • Krankenhäuser (Ausnahme: Auf der Grundlage eines vom zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden individuellen Testkonzepts können Krankenhäuser vorsehen, dass ihre Beschäftigten sich nur mindestens zweimal pro Woche testen lassen müssen),
    • ambulante Pflegedienste,
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, mit Ausnahme der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
    • Maßregelvollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.

    Beschäftigte folgender Einrichtungen müssen sich an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterziehen und das Ergebnis der Leitung der Einrichtung auf deren Verlangen vorlegen:

    • Krankenhäuser (Ausnahme: Auf der Grundlage eines vom zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden individuellen Testkonzepts können Krankenhäuser vorsehen, dass ihre Beschäftigten sich nur mindestens zweimal pro Woche testen lassen müssen),
    • ambulante Pflegedienste,
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, mit Ausnahme der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
    • Maßregelvollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.


Antworten auf häufig gestellte Fragen

  • Muss man beim Einkaufen eine Maske tragen?

    Nein.

    Mit der SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung entfällt die Maskenpflicht für die meisten Bereiche des öffentlichen Lebens (Ausnahmen: Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Nahverkehrsmittel). Das heißt, einkaufen ist grundsätzlich wieder ohne Maske möglich.

    Allerdings empfiehlt das Robert Koch-Institut angesichts der noch immer hohen Infektionszahlen, in Innenräumen freiwillig eine Maske zu tragen.

    Nein.

    Mit der SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung entfällt die Maskenpflicht für die meisten Bereiche des öffentlichen Lebens (Ausnahmen: Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Nahverkehrsmittel). Das heißt, einkaufen ist grundsätzlich wieder ohne Maske möglich.

    Allerdings empfiehlt das Robert Koch-Institut angesichts der noch immer hohen Infektionszahlen, in Innenräumen freiwillig eine Maske zu tragen.

  • Was gilt in der Gastronomie?

    Der Besuch gastronomischer Einrichtungen ist in Brandenburg wieder uneingeschränkt möglich. Es besteht weder die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, noch muss in den Innenräumen eine Maske getragen werden. Allerdings wird das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis wegen der weiterhin hohen Infektionszahlen vom Robert Koch-Institut weiterhin empfohlen.

    Der Besuch gastronomischer Einrichtungen ist in Brandenburg wieder uneingeschränkt möglich. Es besteht weder die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, noch muss in den Innenräumen eine Maske getragen werden. Allerdings wird das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis wegen der weiterhin hohen Infektionszahlen vom Robert Koch-Institut weiterhin empfohlen.

  • Was ist beim Besuch von Pflegeeinrichtungen zu beachten?

    Der Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen ist grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Auch im Falle eines Infektionsgeschehens in der Einrichtung haben nicht betroffene Bewohnerinnen und Bewohner das Recht, Besuche zu empfangen oder die Einrichtung zu verlassen. Einschränkungen des Besuchsrechts sind nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes möglich. Eine Kontaktdatenerfassung in Bezug auf die Besucherinnen und Besucher ist nicht mehr erforderlich.

    Personen mit Symptomen, die für eine Infektion mit SARS-CoV-2 sprechen können (Erkältungssymptome, aber auch Geruchs- oder Geschmacksverlust), sollten von Besuchen dringend absehen.

    Es wird dringend empfohlen, allen Besucherinnen und Besuchern ab einem Alter von sieben Jahren die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests unmittelbar vor dem Besuch anzubieten, um die Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen. Das umfasst auch geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher, da auch diese bei einer Infektion – wenn auch in geringerem Maße – das Virus übertragen können.

    Wird die Testung verweigert, darf der Zutritt zur Einrichtung zum Zwecke des Besuches einer Bewohnerin oder eines Bewohners allerdings nicht untersagt werden.

    Besucherinnen und Besucher haben in geschlossenen Räumen der Einrichtung, einschließlich im Zimmer der Bewohnerin bzw. des Bewohners, eine FFP-2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.

    Ausnahmen für eine Befreiung von der Maskenpflicht (z.B. die Vorlage eines medizinischen Attests) gelten für den Zutritt in die Einrichtung nicht. Sofern Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine FFP2-Maske oder OP-Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

    Es wird empfohlen, dass Besuchende beim Betreten der Einrichtung eine Händedesinfektion durchführen und grundsätzlich auch weiterhin einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu nicht besuchten anderen Personen beachten, wenn sie sich in der Einrichtung bewegen. Die Zimmer sollten vor und nach einem Besuch stoßbelüftet werden.

    Alle Beschäftigten der Einrichtung (auch Fremd- und Leasingpersonal) sind verpflichtet, zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
    Im Übrigen müssen die Beschäftigten innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung eine OP-Maske tragen. Wenn physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen sind, muss keine Maske getragen werden. 

    Alle Beschäftigten (auch Fremd- und Leasingpersonal), die keinen vollständigen Impfschutz haben oder den Nachweis über eine Genesung erbringen können, müssen an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingesetzt werden, negativ auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden sein.

    Der Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen ist grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Auch im Falle eines Infektionsgeschehens in der Einrichtung haben nicht betroffene Bewohnerinnen und Bewohner das Recht, Besuche zu empfangen oder die Einrichtung zu verlassen. Einschränkungen des Besuchsrechts sind nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes möglich. Eine Kontaktdatenerfassung in Bezug auf die Besucherinnen und Besucher ist nicht mehr erforderlich.

    Personen mit Symptomen, die für eine Infektion mit SARS-CoV-2 sprechen können (Erkältungssymptome, aber auch Geruchs- oder Geschmacksverlust), sollten von Besuchen dringend absehen.

    Es wird dringend empfohlen, allen Besucherinnen und Besuchern ab einem Alter von sieben Jahren die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests unmittelbar vor dem Besuch anzubieten, um die Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen. Das umfasst auch geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher, da auch diese bei einer Infektion – wenn auch in geringerem Maße – das Virus übertragen können.

    Wird die Testung verweigert, darf der Zutritt zur Einrichtung zum Zwecke des Besuches einer Bewohnerin oder eines Bewohners allerdings nicht untersagt werden.

    Besucherinnen und Besucher haben in geschlossenen Räumen der Einrichtung, einschließlich im Zimmer der Bewohnerin bzw. des Bewohners, eine FFP-2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.

    Ausnahmen für eine Befreiung von der Maskenpflicht (z.B. die Vorlage eines medizinischen Attests) gelten für den Zutritt in die Einrichtung nicht. Sofern Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine FFP2-Maske oder OP-Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

    Es wird empfohlen, dass Besuchende beim Betreten der Einrichtung eine Händedesinfektion durchführen und grundsätzlich auch weiterhin einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu nicht besuchten anderen Personen beachten, wenn sie sich in der Einrichtung bewegen. Die Zimmer sollten vor und nach einem Besuch stoßbelüftet werden.

    Alle Beschäftigten der Einrichtung (auch Fremd- und Leasingpersonal) sind verpflichtet, zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
    Im Übrigen müssen die Beschäftigten innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung eine OP-Maske tragen. Wenn physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen sind, muss keine Maske getragen werden. 

    Alle Beschäftigten (auch Fremd- und Leasingpersonal), die keinen vollständigen Impfschutz haben oder den Nachweis über eine Genesung erbringen können, müssen an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingesetzt werden, negativ auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden sein.


Was Touristen in Brandenburg beachten müssen

  • Welche Regeln gelten bei der Anreise und in der Unterkunft?

    Übernachten ist in Brandenburg wieder ohne jedwede Einschränkung möglich. Es besteht keinerlei Nachweispflicht mehr, Reisende benötigen also weder einen Impf- oder Genesenenzertifikat noch einen negativen Test. Das gilt für alle Formen der Beherbergung, beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze.

    Auch eine Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen (beispielsweise in gemeinschaftlich genutzten Räumen, besteht nicht mehr. Ein freiwilliges Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske wird vom Robert Koch-Institut allerdings weiterhin empfohlen.

    Übernachten ist in Brandenburg wieder ohne jedwede Einschränkung möglich. Es besteht keinerlei Nachweispflicht mehr, Reisende benötigen also weder einen Impf- oder Genesenenzertifikat noch einen negativen Test. Das gilt für alle Formen der Beherbergung, beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze.

    Auch eine Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen (beispielsweise in gemeinschaftlich genutzten Räumen, besteht nicht mehr. Ein freiwilliges Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske wird vom Robert Koch-Institut allerdings weiterhin empfohlen.

  • Wer benötigt einen Test und wo kann man sich testen lassen?

    Die Testpflicht besteht in Brandenburg nur noch abseits des touristischen Sektors (Gesundheits- und Sozialwesen). Der Besuch beispielsweise von Restaurants, Kneipen, Bars, Museen, Ausstellungen oder Veranstaltungen jedweder Art ist uneingeschränkt und ohne Nachweispflicht möglich. Auch eine Maskenpflicht besteht nicht mehr.

    Allerdings ist es natürlich dennoch möglich, sich testen zu lassen. In vielen Testzentren, Apotheken und Arztpraxen werden Schnelltests durch geschultes Personal vorgenommen. Alle Anlaufstellen für einen Corona-Schnelltest in Brandenburg sind in einer Kartenübersicht auf www.brandenburg-testet.de zu finden.

    Die Testpflicht besteht in Brandenburg nur noch abseits des touristischen Sektors (Gesundheits- und Sozialwesen). Der Besuch beispielsweise von Restaurants, Kneipen, Bars, Museen, Ausstellungen oder Veranstaltungen jedweder Art ist uneingeschränkt und ohne Nachweispflicht möglich. Auch eine Maskenpflicht besteht nicht mehr.

    Allerdings ist es natürlich dennoch möglich, sich testen zu lassen. In vielen Testzentren, Apotheken und Arztpraxen werden Schnelltests durch geschultes Personal vorgenommen. Alle Anlaufstellen für einen Corona-Schnelltest in Brandenburg sind in einer Kartenübersicht auf www.brandenburg-testet.de zu finden.

  • Was gilt bei Stadtrundfahrten oder Schiffsausflügen?

    Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge, Rundflüge und andere, vergleichbare touristische Angebote sind ohne Nachweis gestattet. Teilnehmen dürfen also alle Personen unabhängig von ihrem Impfstatus, es muss weder ein Impf- oder Genesenenzertifikat noch ein negativer Test vorgelegt werden. Auch eine Maskenpflicht in den Innenräumen der Fahrzeuge besteht nicht mehr, das freiwillige Tragen von medizinischen oder FFP2-Masken wird aus Infektionsschutzgründen allerdings weiterhin empfohlen.

    Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge, Rundflüge und andere, vergleichbare touristische Angebote sind ohne Nachweis gestattet. Teilnehmen dürfen also alle Personen unabhängig von ihrem Impfstatus, es muss weder ein Impf- oder Genesenenzertifikat noch ein negativer Test vorgelegt werden. Auch eine Maskenpflicht in den Innenräumen der Fahrzeuge besteht nicht mehr, das freiwillige Tragen von medizinischen oder FFP2-Masken wird aus Infektionsschutzgründen allerdings weiterhin empfohlen.



Regeln für Einreisende: Coronavirus-Einreiseverordnung

  • Was regelt die Corona-Einreiseverordnung?

    Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

    Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- beziehungsweise Virusvariantengebiet stattgefunden hat.

    Personen ab 12 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen daneben eine spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht beachten. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern.

    Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

    Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- beziehungsweise Virusvariantengebiet stattgefunden hat.

    Personen ab 12 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen daneben eine spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht beachten. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern.

  • Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV)