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Informationen für Testanbieter

Zur Erbringung der Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung sind berechtigt:

  • die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,
  • die von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes als weitere Leistungserbringer oder als Testzentrum beauftragten Dritten und
  • Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.
  • Als weitere Leistungserbringer können Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung, insbesondere nach einer Schulung, garantieren, beauftragt werden.

Zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a Coronavirus-Testverordnung hat das Gesundheitsministerium des Landes Brandenburg am 17.03.2021 eine Allgemeinverfügung erlassen.

Anbieter und Anbieterinnen, die diese Beauftragung annehmen möchten, müssen die Annahme dem Gesundheitsamt in dessen Landkreis oder kreisfreier Stadt die Teststation errichtet werden soll und für kommunenübergreifende Angebote dem Land Brandenburg wie in der Allgemeinverfügung dargestellt angezeigt werden.

Zur Erbringung der Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung sind berechtigt:

  • die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,
  • die von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes als weitere Leistungserbringer oder als Testzentrum beauftragten Dritten und
  • Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.
  • Als weitere Leistungserbringer können Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung, insbesondere nach einer Schulung, garantieren, beauftragt werden.

Zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a Coronavirus-Testverordnung hat das Gesundheitsministerium des Landes Brandenburg am 17.03.2021 eine Allgemeinverfügung erlassen.

Anbieter und Anbieterinnen, die diese Beauftragung annehmen möchten, müssen die Annahme dem Gesundheitsamt in dessen Landkreis oder kreisfreier Stadt die Teststation errichtet werden soll und für kommunenübergreifende Angebote dem Land Brandenburg wie in der Allgemeinverfügung dargestellt angezeigt werden.


Abrechnung der Bürgertestungen

Die Abrechnung der Testdurchführung erfolgt nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung.

Wichtiger Hinweis: Im Zuge der Umsetzung der neuen Testverordnung werden ab dem 01.08.2021 Vergütungen für Bürgertestungen nach § 4a der Corona-Testverordnung nur noch gewährt, wenn die Leistungserbringer die Ergebnismitteilung sowie die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikates im Sinne des § 22 IfSG auch über die Corona Warn App anbieten und auf Wunsch der getesteten Person das Testergebnis über die Corona Warn App übermitteln. Das bedeutet, dass sich alle beauftragten Dritten - Testzentren, alle Arztpraxen etc., die Bürgertestungen anbieten, für die Vergütung der Leistung an die Corona Warn App anbinden müssen. 

 Da die jeweiligen IT-Partner voraussichtlich etwa 10-14 Tage Vorlauf benötigen, sollte der Juli für diese Anpassung unbedingt genutzt werden, um ab dem 01.08.2021 arbeitsfähig zu sein. Alle Testanbieter sind daher aufgefordert, sich frühzeitig bei dem bekanntgegebenen Registrierungspostfach [email protected] zu melden und den Anschlussprozess zügig durchlaufen, um rechtzeitig eine Anbindung bis zum 01.08.2021 zu realisieren.

Informationen zur Abrechnung sind auf der Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) eingestellt:

Die Abrechnung der Testdurchführung erfolgt nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung.

Wichtiger Hinweis: Im Zuge der Umsetzung der neuen Testverordnung werden ab dem 01.08.2021 Vergütungen für Bürgertestungen nach § 4a der Corona-Testverordnung nur noch gewährt, wenn die Leistungserbringer die Ergebnismitteilung sowie die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikates im Sinne des § 22 IfSG auch über die Corona Warn App anbieten und auf Wunsch der getesteten Person das Testergebnis über die Corona Warn App übermitteln. Das bedeutet, dass sich alle beauftragten Dritten - Testzentren, alle Arztpraxen etc., die Bürgertestungen anbieten, für die Vergütung der Leistung an die Corona Warn App anbinden müssen. 

 Da die jeweiligen IT-Partner voraussichtlich etwa 10-14 Tage Vorlauf benötigen, sollte der Juli für diese Anpassung unbedingt genutzt werden, um ab dem 01.08.2021 arbeitsfähig zu sein. Alle Testanbieter sind daher aufgefordert, sich frühzeitig bei dem bekanntgegebenen Registrierungspostfach [email protected] zu melden und den Anschlussprozess zügig durchlaufen, um rechtzeitig eine Anbindung bis zum 01.08.2021 zu realisieren.

Informationen zur Abrechnung sind auf der Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) eingestellt:

  • KVBB: Abrechnung nach der Corona-Testverordnung (TestV) für Nicht-KV-Mitglieder
  • KVBB: Testungen auf SARS-CoV-2 im Überblick (Update)