Informationen zu Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2
Das Testen auf eine akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hilft, Übertragungsketten zu durchbrechen und das Coronavirus einzudämmen. Als Tests stehen PCR-Tests, Antigen-Tests und Antigen-Selbsttests zur Verfügung.
Nationale Teststrategie: Wann auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der nationalen Pandemiebekämpfung getestet werden soll, legt die Nationale Teststrategie fest. Dort finden sich auch Empfehlungen, welcher Test im Rahmen dieser Teststrategie verwendet werden sollte. Zudem sind Tests in Eigeninitiative möglich.
Grundsätzlich wird getestet: Personen mit Symptomen, Personen ohne Symptome (Bürgertestung mittels PoC-Antigen-Schnelltest 1x wöchentlich), Kontaktpersonen von einer mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person sowie bei Ausbruchsgeschehen vom Corona-Virus SARS-CoV-2 in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen.
Übersicht über die Test-Möglichkeiten
PCR-Test: Der PCR-Test gilt als das zuverlässigste Verfahren, um einen Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 abzuklären. Dei Probeentnahme erfolgt durch medizinisches Personal - die Auswertung im Labor. Das Ergebnis liegt nach wenigen Stunden bis Tagen vor. PCR-Tests werden ebenfalls eingesetzt, um einen positiven Schnell- oder Selbsttest zu verifizieren (bestätigten).
PoC-Antigen-Schnelltest: Bei Antigen-Tests handelt es sich um Schnelltests. Sie werden durch geschultes Personal durchgeführt. Dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Abstrich (im hinteren Nasen- und Rachenbereich) gemacht. Die Auswertung erfolgt direkt vor Ort innerhalb von 15 bis 30 Minuten. Das Ergebnis ist jedoch nicht so verlässlich wie beim PCR-Test. Seit dem 8. März 2021 hat jede/jeder Anspruch auf einen solchen Schnelltest pro Woche.
Antigen-Selbsttest: Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Selbsttests kann jede Person selber - auch zuhause - machen. Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Laien bestimmt. Entsprechend einfach ist die Probenentnahme und -auswertung. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich (in der vorderen Nase) oder mit Speichel erfolgen. Bitte lesen Sie vor der Anwendung die Gebrauchshinweise. Das Testergebnis liegt nach 15 bis 30 Minuten vor. Die Fehlerrate liegt aber höher als beim PCR-Test.
Wichtig: Schnell- und Selbsttests haben gegenüber dem PCR-Test eine höhere Fehlerrate. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden.
Das Testen auf eine akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hilft, Übertragungsketten zu durchbrechen und das Coronavirus einzudämmen. Als Tests stehen PCR-Tests, Antigen-Tests und Antigen-Selbsttests zur Verfügung.
Nationale Teststrategie: Wann auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der nationalen Pandemiebekämpfung getestet werden soll, legt die Nationale Teststrategie fest. Dort finden sich auch Empfehlungen, welcher Test im Rahmen dieser Teststrategie verwendet werden sollte. Zudem sind Tests in Eigeninitiative möglich.
Grundsätzlich wird getestet: Personen mit Symptomen, Personen ohne Symptome (Bürgertestung mittels PoC-Antigen-Schnelltest 1x wöchentlich), Kontaktpersonen von einer mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person sowie bei Ausbruchsgeschehen vom Corona-Virus SARS-CoV-2 in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen.
Übersicht über die Test-Möglichkeiten
PCR-Test: Der PCR-Test gilt als das zuverlässigste Verfahren, um einen Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 abzuklären. Dei Probeentnahme erfolgt durch medizinisches Personal - die Auswertung im Labor. Das Ergebnis liegt nach wenigen Stunden bis Tagen vor. PCR-Tests werden ebenfalls eingesetzt, um einen positiven Schnell- oder Selbsttest zu verifizieren (bestätigten).
PoC-Antigen-Schnelltest: Bei Antigen-Tests handelt es sich um Schnelltests. Sie werden durch geschultes Personal durchgeführt. Dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Abstrich (im hinteren Nasen- und Rachenbereich) gemacht. Die Auswertung erfolgt direkt vor Ort innerhalb von 15 bis 30 Minuten. Das Ergebnis ist jedoch nicht so verlässlich wie beim PCR-Test. Seit dem 8. März 2021 hat jede/jeder Anspruch auf einen solchen Schnelltest pro Woche.
Antigen-Selbsttest: Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Selbsttests kann jede Person selber - auch zuhause - machen. Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Laien bestimmt. Entsprechend einfach ist die Probenentnahme und -auswertung. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich (in der vorderen Nase) oder mit Speichel erfolgen. Bitte lesen Sie vor der Anwendung die Gebrauchshinweise. Das Testergebnis liegt nach 15 bis 30 Minuten vor. Die Fehlerrate liegt aber höher als beim PCR-Test.
Wichtig: Schnell- und Selbsttests haben gegenüber dem PCR-Test eine höhere Fehlerrate. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
-
Was ändert sich bei den kostenlosen Bürgertests ab dem 11. Oktober?
Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden kann, ist eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht länger erforderlich. Das kostenlose Testangebot für alle Bürgerinnen und Bürger endet daher am 11. Oktober 2021. Asymptomatische Personen, die keinen Anspruch aus einem in den §§ 2 bis 4 der Corona-Testverordnung genannten Gründen haben, müssen die Testkosten damit grundsätzlich selber tragen. Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich mindestens einmal wöchentlich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen.
Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden kann, ist eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht länger erforderlich. Das kostenlose Testangebot für alle Bürgerinnen und Bürger endet daher am 11. Oktober 2021. Asymptomatische Personen, die keinen Anspruch aus einem in den §§ 2 bis 4 der Corona-Testverordnung genannten Gründen haben, müssen die Testkosten damit grundsätzlich selber tragen. Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich mindestens einmal wöchentlich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen.
-
Welche Personen haben auch nach dem 11. Oktober Anspruch auf einen wöchentlichen kostenlosen Bürgertest?
Folgende Personen haben auch nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober 2021 die Möglichkeit sich mindestens einmal die Woche kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission (STIKO) für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn wegen einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war.
- Für vormals Schwangere bzw. Stillende erfolgte eine generelle Impfempfehlung durch die STIKO erst am 10. September 2021. Bis zu dieser Empfehlung bestand eine medizinische Kontraindikation im Sinne des neuen § 4a Nummer 2 der Corona-Testverordnung. Die in dieser Vorschrift verankerte Übergangsfrist von 3 Monaten beginnt damit erst am 10. September 2021 zu laufen. Folglich haben vormals Schwangere bzw. Stillende bis zum 10. Dezember 2021 einen Anspruch auf kostenlose Testung. Die Anspruchsberechtigung kann in diesem Fall durch den Mutterpass belegt werden, aus dem die vorangegangene Schwangerschaft hervorgeht.
- Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
- Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen. Das Gleiche gilt auch für Schwangere. Zwar besteht für diese Personen seit August bzw. September 2021 eine generelle Impfempfehlung der STIKO. Um diesen Personen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben sie bis Ende des Jahres weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Testung.
- Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.
- Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.
Folgende Personen haben auch nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober 2021 die Möglichkeit sich mindestens einmal die Woche kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission (STIKO) für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn wegen einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war.
- Für vormals Schwangere bzw. Stillende erfolgte eine generelle Impfempfehlung durch die STIKO erst am 10. September 2021. Bis zu dieser Empfehlung bestand eine medizinische Kontraindikation im Sinne des neuen § 4a Nummer 2 der Corona-Testverordnung. Die in dieser Vorschrift verankerte Übergangsfrist von 3 Monaten beginnt damit erst am 10. September 2021 zu laufen. Folglich haben vormals Schwangere bzw. Stillende bis zum 10. Dezember 2021 einen Anspruch auf kostenlose Testung. Die Anspruchsberechtigung kann in diesem Fall durch den Mutterpass belegt werden, aus dem die vorangegangene Schwangerschaft hervorgeht.
- Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
- Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen. Das Gleiche gilt auch für Schwangere. Zwar besteht für diese Personen seit August bzw. September 2021 eine generelle Impfempfehlung der STIKO. Um diesen Personen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben sie bis Ende des Jahres weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Testung.
- Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.
- Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.
-
Welche Nachweise müssen für einen kostenlosen Bürgertest ab dem 11. Oktober vorgelegt werden?
Wer nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober eine kostenlose Testung nach § 4a der Corona-Testverordnung in Anspruch nehmen möchte, muss zunächst gegenüber der testenden Stelle zum Nachweis der Identität einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Außerdem muss die zu testende Person belegen können, dass sie aus einem der in § 4a genannten Gründe anspruchsberechtigt ist.
Ein erforderlicher Altersnachweis ergibt sich regelmäßig aus dem Identitätsnachweis des Kindes.
Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss bei Inanspruchnahme der Testung ein entsprechendes Zeugnis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss die Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine COVID-19-Schutzimpfung besteht. Außerdem muss der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, enthalten sein. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.
Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.
Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen.
Wer nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober eine kostenlose Testung nach § 4a der Corona-Testverordnung in Anspruch nehmen möchte, muss zunächst gegenüber der testenden Stelle zum Nachweis der Identität einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Außerdem muss die zu testende Person belegen können, dass sie aus einem der in § 4a genannten Gründe anspruchsberechtigt ist.
Ein erforderlicher Altersnachweis ergibt sich regelmäßig aus dem Identitätsnachweis des Kindes.
Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss bei Inanspruchnahme der Testung ein entsprechendes Zeugnis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss die Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine COVID-19-Schutzimpfung besteht. Außerdem muss der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, enthalten sein. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.
Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.
Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen.
-
Haben auch Personen, die jemanden im Krankenhaus oder in einem Pflegeheim besuchen wollen, Anspruch auf einen kostenlosen Test?
Ja. Gemäß § 4 der Testverordnung haben Besucherinnen und Besucher von folgenden Einrichtungen oder Unternehmen, wenn von diesen ein Test verlangt wird, Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest bzw. vor Ort überwachten Selbsttest:
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
- Obdachlosenunterkünfte,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
- stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
Die Testungen müssen in den Einrichtungen oder Unternehmen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts durchgeführt werden. Diese Einrichtungen oder Unternehmen zählen daher nicht zu den Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung. Für Besuchertestungen kann daher kein 3G-gültiger Testnachweis ausgestellt werden, der beispielsweise anschließend zum Besuch von Veranstaltungen oder Gaststätten berechtigt.
Ja. Gemäß § 4 der Testverordnung haben Besucherinnen und Besucher von folgenden Einrichtungen oder Unternehmen, wenn von diesen ein Test verlangt wird, Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest bzw. vor Ort überwachten Selbsttest:
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
- Obdachlosenunterkünfte,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
- stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
Die Testungen müssen in den Einrichtungen oder Unternehmen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts durchgeführt werden. Diese Einrichtungen oder Unternehmen zählen daher nicht zu den Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung. Für Besuchertestungen kann daher kein 3G-gültiger Testnachweis ausgestellt werden, der beispielsweise anschließend zum Besuch von Veranstaltungen oder Gaststätten berechtigt.
-
Dürfen Krankenhäuser oder andere Gesundheitseinrichtungen von vollständig Geimpften oder Genesenen zusätzlich einen Test verlangen?
Nein, grundsätzlich dürfen sie das nicht. Grundlage dafür sind sowohl die aktuelle SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (§ 6) als auch die Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (§ 2 und 7). Dort wird unter anderem geregelt, dass Getestete mit Geimpften und Genesenen gleichgestellt sind.
Daher gilt: Sofern die Umgangsverordnung die Vorlage eines negativen Testnachweises voraussetzt, sind Geimpfte und Genesene, sofern sie einen Nachweis für den Geimpften- oder Genesenenstatus vorlegen, so zu behandeln, als ob sie einen negativen Testnachweis vorgelegt hätten. Wenn Betreiberinnen und Betreiber von gesundheitlichen Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern von Geimpften und Genesenen nicht nur einen Nachweis über den Geimpften- oder Genesenenstatus, sondern darüber hinaus die Vorlage eines negativen Testnachweises verlangen, handeln sie nicht im eigentlichen Sinne der Landes- und Bundesverordnung.
Nur in Ausnahmefällen, wenn Personen bestimmte Bereiche der gesundheitlichen Einrichtungen mit besonders vulnerablen Personengruppen besuchen wollen, wie zum Beispiel Intensivstationen oder Onkologie, ist es den Einrichtungen im Rahmen ihres Hausrechts erlaubt, zum Schutz der Patientinnen und Patienten im Einzelfall die Vorlage eines Testnachweises von diesen Besucherinnen und Besuchern zu verlangen.
Nein, grundsätzlich dürfen sie das nicht. Grundlage dafür sind sowohl die aktuelle SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (§ 6) als auch die Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (§ 2 und 7). Dort wird unter anderem geregelt, dass Getestete mit Geimpften und Genesenen gleichgestellt sind.
Daher gilt: Sofern die Umgangsverordnung die Vorlage eines negativen Testnachweises voraussetzt, sind Geimpfte und Genesene, sofern sie einen Nachweis für den Geimpften- oder Genesenenstatus vorlegen, so zu behandeln, als ob sie einen negativen Testnachweis vorgelegt hätten. Wenn Betreiberinnen und Betreiber von gesundheitlichen Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern von Geimpften und Genesenen nicht nur einen Nachweis über den Geimpften- oder Genesenenstatus, sondern darüber hinaus die Vorlage eines negativen Testnachweises verlangen, handeln sie nicht im eigentlichen Sinne der Landes- und Bundesverordnung.
Nur in Ausnahmefällen, wenn Personen bestimmte Bereiche der gesundheitlichen Einrichtungen mit besonders vulnerablen Personengruppen besuchen wollen, wie zum Beispiel Intensivstationen oder Onkologie, ist es den Einrichtungen im Rahmen ihres Hausrechts erlaubt, zum Schutz der Patientinnen und Patienten im Einzelfall die Vorlage eines Testnachweises von diesen Besucherinnen und Besuchern zu verlangen.
-
Wer hat Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test?
Fällt ein Schnelltest positiv aus, kann die getestete Person einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses machen. Das gilt auch nach einem positiven Selbsttest. Von dieser Möglichkeit sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden. Vorsichtshalber sollte man sich zu Hause in Isolierung begeben, bis das Ergebnis vorliegt.
Fällt ein Schnelltest positiv aus, kann die getestete Person einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses machen. Das gilt auch nach einem positiven Selbsttest. Von dieser Möglichkeit sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden. Vorsichtshalber sollte man sich zu Hause in Isolierung begeben, bis das Ergebnis vorliegt.
-
Ich habe Covid-19-Symptome. Darf ich zum Schnelltest gehen?
Nein. Wenn Sie Anzeichen einer Covid-19-Erkrankung haben, kontaktieren Sie bitte Ihren Hausarzt. Er wird Ihnen bei einer möglichen PCR-Testung weiterhelfen.
Nein. Wenn Sie Anzeichen einer Covid-19-Erkrankung haben, kontaktieren Sie bitte Ihren Hausarzt. Er wird Ihnen bei einer möglichen PCR-Testung weiterhelfen.
-
Was passiert, wenn mein Schnelltestergebnis positiv ist?
Wenn Ihr Ergebnis positiv ist, werden Sie über die nächsten Schritte vor Ort aufgeklärt. Ihr Schnelltestergebnis wird dem Gesundheitsamt für weiterer Schritte übermittelt. Bitte nehmen Sie umgehend Ihre Quarantänepflicht wahr und begeben sich auf direktem Weg nach Hause. Das Gesundheitsamt wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen und eine PCR-Testung organisieren.
Wenn Ihr Ergebnis positiv ist, werden Sie über die nächsten Schritte vor Ort aufgeklärt. Ihr Schnelltestergebnis wird dem Gesundheitsamt für weiterer Schritte übermittelt. Bitte nehmen Sie umgehend Ihre Quarantänepflicht wahr und begeben sich auf direktem Weg nach Hause. Das Gesundheitsamt wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen und eine PCR-Testung organisieren.
-
Gibt es eine Meldepflicht für Antigen-Schnelltests?
Ja, positive Ergebnisse von PoC-Antigenschnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.
Ja, positive Ergebnisse von PoC-Antigenschnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.
-
Gibt es einen Anspruch auf einen PCR-Test bei einem positiven Selbsttest?
Ja. In den Testzentren soll dafür unmittelbar die Möglichkeit bestehen, nach einem positiven Schnelltest die Probe für einen PCR-Test abnehmen zu lassen.
Wer sich zuhause selbst getestet und ein positives Ergebnis erhalten hat, sollte einen Termin beim Hausarzt machen oder sich unter der Telefonnummer 116 117 melden, um sich dann mit einem PCR-Test testen zu lassen. Bis zum Bestätigungstest, sollte man zuhause bleiben und sich an die AHA- +L-Regel halten.
Ja. In den Testzentren soll dafür unmittelbar die Möglichkeit bestehen, nach einem positiven Schnelltest die Probe für einen PCR-Test abnehmen zu lassen.
Wer sich zuhause selbst getestet und ein positives Ergebnis erhalten hat, sollte einen Termin beim Hausarzt machen oder sich unter der Telefonnummer 116 117 melden, um sich dann mit einem PCR-Test testen zu lassen. Bis zum Bestätigungstest, sollte man zuhause bleiben und sich an die AHA- +L-Regel halten.
-
Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest?
Nein. Wer einen Selbsttest macht, der positiv ausfällt, sollte diesen aber genauso wie bei einem positiven Antigen-Schnelltest durch einen PCR-Test bestätigen lassen und sich vorsichtshalber solange zu Hause in Isolierung begeben, bis das Ergebnis vorliegt. Die AHA+L-Regeln sind weiterhin zu beachten. Positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden, sind dagegen meldepflichtig.
Nein. Wer einen Selbsttest macht, der positiv ausfällt, sollte diesen aber genauso wie bei einem positiven Antigen-Schnelltest durch einen PCR-Test bestätigen lassen und sich vorsichtshalber solange zu Hause in Isolierung begeben, bis das Ergebnis vorliegt. Die AHA+L-Regeln sind weiterhin zu beachten. Positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden, sind dagegen meldepflichtig.
-
Wer kann Antigen-Schnelltests anwenden?
Antigen-Schnelltests müssen von geschulten Personen durchgeführt werden, und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen müssen dabei berücksichtigt werden. Hierbei kommt es insbesondere auf die korrekte Durchführung des Nasen- bzw. Rachenabstrichs an, bei dem infiziertes Gewebe mit einem Abstrichtupfer aus dem Mund- oder Nasenraum entnommen wird. Wird der Abstrich fehlerhaft durchgeführt, kann das Ergebnis des Schnelltests verfälscht sein.
Antigen-Schnelltests müssen von geschulten Personen durchgeführt werden, und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen müssen dabei berücksichtigt werden. Hierbei kommt es insbesondere auf die korrekte Durchführung des Nasen- bzw. Rachenabstrichs an, bei dem infiziertes Gewebe mit einem Abstrichtupfer aus dem Mund- oder Nasenraum entnommen wird. Wird der Abstrich fehlerhaft durchgeführt, kann das Ergebnis des Schnelltests verfälscht sein.